Verkehrsflächenbeitrag

Entstehung der Beitragspflicht

Mit Erteilung der Baubewilligung oder bei Errichtung einer Verkehrsfläche laut §19 der OÖ. Bauordnung.


Voraussetzung für die Vorschreibung

Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch die öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstückes, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben.

Der gesamte (100%) Verkehrsflächenbeitrag wird nur einmal pro Liegenschaft vorgeschrieben.

Es gibt verschiedene Varianten der Vorschreibung:

  • Aufschließung Straße: 
    Der gesamte Verkehrsflächenbeitrag wird in 5 Jahresraten vorgeschrieben. Dies gilt für unbebaute Grundstücke. Sollte vor Ablauf der letzten Jahresrate das Grundstück bebaut werden, wird der restliche, noch ausstehende, Verkehrsflächenbeitrag fällig.


  • Vorschreibung von 50% des Verkehrsflächenbeitrages: 
    Dies erfolgt dann, wenn nur die Rohtrasse der Straße errichtet ist. Die restlichen 50% werden mit Errichtung der bituminösen gebundenen Tragschicht (Asphaltierung) vorgeschrieben.


  • Vorschreibung von 100% des Verkehrsflächenbeitrages:
    Dies erfolgt dann, wenn die Straße bereits mit der bituminösen gebundenen Tragschicht (Asphaltierung) errichtet ist.


Berechnungsgrundlagen des Verkehrsflächenbeitrages

Der Verkehrsflächenbeitrag ist gemäß § 20 Abs. 2 OÖ. BauO 1994 das Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz.

Gemäß § 20 Abs. 3 OÖ. BauO 1994 beträgt die anrechenbare Breite (B) der Verkehrsflächen, unabhängig von der tatsächlichen Breite, 3 Meter. Die anrechenbare Frontlänge (F) ergibt sich aus der Quadratwurzel der Größe des zu bebauenden Bauplatzes oder Grundstückes.

  • Abweichend davon beträgt die anrechenbare Frontlänge jedoch bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie Grundstücken, die entsprechend einer Grünland-Sonderausweisung im Sinn des § 30 Abs. 3 oder 4 OÖ Raumordnungsgesetz 1994 genutzt werden, höchstens 40 Meter, sofern letztere nicht unter betrieblich genutzten Grundstücken fallen.
  • Bei betrieblich genutzten Grundstücken gibt es für die Berechnung der Frontlänge eine Staffelregelung von 40 bis höchstens 120 Metern.

Der Einheitssatz wurde mit Verordnung der OÖ. Landesregierung (LGBl.Nr. 26/2023) mit  € 95,00 festgesetzt. 

Der Verkehrsflächenbeitrag errechnet sich demnach wie folgt:

            B (Breite)  x   F (Frontlänge)  x   ES (Einheitssatz)


Ermäßigung und Vorleistungen

Der Verkehrsflächenbeitrag ermäßigt sich um 60 %:

  • Bei Gebäuden, die nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert werden oder wurden,
  • ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäuden – auch in verdichteter Flachbauweise – mit höchstens 3 Wohnungen
  • Gebäuden, die gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken dienen
  • Gebäuden von Klein- und Mittelbetrieben
  • Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Weiters werden, gemäß § 20 Abs. 7 der OÖ. BauO 1994, alle sonstige oder frühere, auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistete Beiträge, indexgesichert in Abzug gebracht.

Diese Vorleistungen werden nur dann berücksichtigt, wenn diese vom Eigentümer des Grundstückes auch glaubhaft gemacht werden können (Nachweise, Rechnungen udgl.).


Befreiung von der Vorschreibung

Laut § 21 der OÖ BauO 1994 entfällt der Verkehrsflächenbeitrag, wenn die Baubewilligung erteilt wird für:

  • den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die nicht für Wohnzwecken bestimmt sind und baurechtlich nur untergeordnete Bedeutung haben  (wie z.B. Garagen, Garten- und Gerätehütten bis zu 70 m² Nutzfläche udgl.)
  • den Ausbau eines Dachraumes oder Dachgeschoßes (bei Änderung der bestehenden Übermauerung bzw. des bestehenden Dachstuhls ist der Entfallstatbestand nicht gegeben)
  • den sonstigen Zu- und Umbau von Gebäuden, durch den die Nutzfläche insgesamt höchstens um 100 m² vergrößert wird
  • den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden im Hofbereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sowie von sonstigen Gebäuden, wenn

   - die Aufschließung durch eine öffentliche Verkehrsfläche erfolgt, deren Errichtung

   - im Weg einer Beitrags- oder Interessentengemeinschaft finanziert wird oder
    wurden und

   - der Hofbereich oder das sonstige Gebäude mit einem entsprechenden Anteil in die 

   - Beitrags- oder Interessentengemeinschaft einbezogen war oder ist.

  • den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden der Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, wenn sie in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen oder zur Befreiung öffentlich (kommunalen) Bedarfs als Träger privater Rechte tätig werden.

Zuständig