Tierhaltung - Meldepflicht Wildtierhaltung

Wildtiermeldungen - Bestimmungen des Tierschutzes

Im Bundestierschutzgesetz 2005 ist festgehalten, dass alle Wildtiere, bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden dürfen.


Folgende Wildtierarten sind demnach meldepflichtig:

- alle Wildtierarten der Säugetiere, ausgenommen Schalenwild, Bison und Streifenhörnchen

- alle Wildtierarten der Vögel, ausgenommen Arten der Unzertrennlichkeiten, der Plattschweifsittiche, Wellensittiche, Nymphensittiche, Prachtfinken und der Chinesische Sonnenvogel, die Chinesische Zwergwachtel sowie das Diamanthäubchen

- alle Arten der Reptilien

- alle Arten der Lurche

- Fische, die in Freiheit mehr als 1m lang werden.


Das Halten von gefährlichen Tieren ist nur auf Grund einer Bewilligung der Gemeinde zulässig. Wer ein gefährliches Tier ohne Bewilligung der Gemeinde hält, begeht eine Verwaltungsübertretung.


Formulare Anmeldung:

Wildtierhaltung_Reptilien_Amphibien.pdf herunterladen

Wildtierhaltung_Saeugetiere.pdf herunterladen

Wildtierhaltung_Voegel.pdf herunterladen

Wildtierhaltung_Wildgehege.pdf herunterladen

Zuständig