Staatsbürgerschaftswesen

Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft: (§ 6 StbG 1985)

Die österreichische Staatsbürgerschaft wird erworben durch:

  • Abstammung und Legitimation (§§ 7,7a und 8 StbG)
  • Verleihung und Erstreckung der Verleihung (§§ 10 -24 StbG)
  • Dienstantritt als Ordentlicher Universitäts- oder Hochschulprofessor(§25 Abs.1 StbG)
  • Erklärung (§25 Abs. 2 StbG)
  • Anzeige (§58 c)

Ein eheliches Kind erwirbt die österreichische Staatsbürgerschaft ab dem Zeitpunkt der Geburt, auch wenn nur ein Elternteil österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger ist.

Ein uneheliches Kind erwirbt sie, wenn die Mutter österreichische Staatsbürgerin ist, ein uneheliches Kind, dessen Mutter Fremde ist, der Vater aber Österreicher ist, erwirbt die österreichische Staatsbürgerschaft durch Ligitimation bei der Eheschließung. Dies gilt nur für Kinder, die ab 1.09. 1983 geboren sind.

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft

  • durch freiwilligen Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29 StbG)
  • durch freiwilligen Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates (§ 32 StbG)
  • Entziehung (§§ 33 bis 36 StbG)
  • Verzicht (§ 37 und 38 StbG).


Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft( § 28 StbG)

Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft kann einem österreichischen Staatsbürger für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit unter bestimmten Bedingungen bewilligt werden: z.B.

  • Bereits erbrachte oder noch zu erwartende außerordentliche Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik.
  • Zustimmung des fremden Staates, dessen Staatsangehörigkeit angestrebt wird
  • Der Antrag auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft darf nur schriftlich eingebracht werden,...


Die Landesregierung ist zuständig für die Erlassung von Bescheiden in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten.
Für nähere Auskünfte steht Ihnen unsere Dienststelle für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten gerne zur Verfügung.

Heimatrolle

Personen, die vor dem 01.01.1939 geboren sind, können eine Bestätigung aus der Heimatrolle beantragen (z.B. zur Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises)

Gebühren: Euro 13,-- 

Ab 1848 bis 1938 galt als Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft ein Auszug aus der Heimatrolle. Diese wurden Heimatscheine genannt. Die Gemeinden waren verpflichtet, eine Heimatrolle zu führen, in der sie die Gemeindemitglieder zu verzeichnen hatten.

Namensänderung im Staatsbürgerschaftsnachweis

Die Änderung des Staatsbürgerschaftsnachweises ist nicht verpflichtend, jedoch verlangen Änderungen von anderen Dokumenten (z.B. Reisepass) einen auf den neuen Namen lautenden Staatsbürgerschaftsnachweis.

Achtung: Zuerst Meldebestätigung auf den neuen Namen ändern lassen.

Mitzubringende Dokumente:

  • aktuelle Meldebestätigung
  • Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunde
  • alter Staatsbürgerschaftsnachweis
  • amtlicher Lichtbildausweis

Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft (Anträge)

Die Erwerbsart durch Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt vor allem für Fremde, die sich in Österreich niedergelassen haben und sich nun zur Gänze integrieren wollen.

Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an eine Fremde/einen Fremden kann unter bestimmten Vorraussetzungen auch auf ihren Ehegatten/seine Ehegattin und die minderjährigen Kinder erstreckt werden.

Die wichtigste Voraussetzung für die Antragstellung ist eine bestimmte Dauer des ordentlichen Wohnsitzes in Österreich und diese beträgt in der Regel zehn Jahre. Diese Aufenthaltsdauer kann unter besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auf sechs bzw. vier Jahre herabgesetzt werden.

Genauere Informationen über die im Staatsbürgerschaftsgesetz geregelten Möglichkeiten des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft erhalten Sie in der Dienststelle für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten.

Ausgabe der Formulare: Da die Unterlagen je nach Fall und Staatsangehörigkeit sehr unterschiedlich sein können, ist das persönliche Erscheinen unbedingt erforderlich.

Grundsätzlich werden folgende Originaldokumente benötigt:

  • Geburtsurkunde(n) und Heiratsurkunde (international oder von einem gerichtlich beeideten österreichischen Dolmetscher übersetzt). Bei aufgelöster Ehe auch Sterbeurkunde oder rechtskräftiges Scheidungsdekret. (evtl. auch Apostille oder diplomatische Beglaubigung notwendig)
  • bei abgeschlossenem Studium: Nachweis, ggf. mit Nostrifikation
  • Österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis des Ehepartners, wenn dieser Österreicher ist.
  • Meldebestätigungen der Bewerber
  • Ausländische polizeiliche Führungszeugnisse (bei kürzerer Wohnsitzdauer als 10 Jahre)
  • Einkommenserklärungen
  • Versicherungszeitenbestätigung
  • Lebenslauf
  • Befeiungsschein
  • Schulbesuchsbestätigung

Abgabe des ausgefüllten Antrages und der notwendigen Dokumente: Es müssen sämtliche geforderte Unterlagen vorhanden sein. Da die Überprüfung der Unterlagen einige Zeit in Anspruch nimmt, sollte vor Abgabe ein Termin vereinbart werden.

Anträge auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft können beim Gemeindeamt Grünburg nur Personen stellen, deren Hauptwohnsitz in Grünburg ist.

Für die Erlassung von Verleihungsbescheiden ist die OÖ. Landesregierung zuständig.

Staatsbürgerschaftsevidenz

Die Staatsbürgerschaftsevidenz ist ein Verzeichnis aller österreichischen Staatsbürger und dient lediglich behördeninternen Zwecken.

Sie gibt Auskunft über die staatsbürgerschaftsrechtlichen Verhältnisse einer Person (z.B. ob eine Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, wann sie diese erworben hat, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen, ob der Verlust der Staatsbürgerschaft eingetreten ist, welche staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestätigungen ausgestellt wurden).

Evidenzgemeinde

a)   für Personen, die vor dem 1.Juli 1966 in Österreich geboren sind: die Geburtsgemeinde

b)  für Personen, die nach dem 30.Juni 1966 in Österreich geboren sind: 
     die Gemeinde, in der die Mutter im Zeitpunkt der Geburt ihren Wohnort hatte.

c)   für Personen, die im Ausland geboren sind: Wien 

Zuständig