Sperrstundenverlängerung

Gemäß § 152 (4) Gewerbeordnung 1994, BGBl 194/1994, kann für Gastgewerbebetriebe eine spätere Sperrstunde über die durch den Landeshauptmann hinaus festgesetzte Sperrstunde bewilligt werden.

Anlass kann die Durchführung einer Ball-, Tanz-, Vereins-, Vortrags- oder Unterhaltungsverantaltung sein.

 

Zuständig