Flächenwidmung

Das Oö. Raumordnungsgesetz sieht vor, dass das Gemeindegebiet durch einen "Flächenwidmungsplan" geregelt wird. Dieser Flächenwidmungsplan teilt die Gemeinde in "Bauland" (Wohngebiet, gemischtes Baugebiet, Betriebsbaugebiet etc.), "Grünland", "Sonderwidmungen" u.a. ein und wird in regelmäßigen Abständen überarbeitet. 

Dieser Flächenwidmungsplan bildete die Grundlage für die Vorschreibung der Aufschließungsgebühren für Wasser, Kanal und Straßenkostenbeiträge für unbebaute Grundstücke.


Änderungen des Flächenwidmungsplanes können durch Grundstückseigentümer beim Gemeinderat angeregt werden. Grundsätzlich besteht bei solchen Änderungsanregungen kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Widmung. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens sind die anfallenden Kosten (Ortsplaner) vom Umwidmungswerber zu tragen. 

Eine erfolgreiche Umwidmung setzt im Hintergrund ein langwieriges Verfahren voraus. Der ungefähre Richtwert für die Verfahrensdauer kann mit einem Jahr angesetzt werden - beginnend mit dem ersten positiven Gemeinderatsbeschluss (Grundsatzbeschluss zur Einleitung des Verfahrens).  Dieser Richtwert trifft aber nicht auf jedes Verfahren zu!


Zuständig