Feuerpolizei - Feuerbeschau


In regelmäßigen Abständen werden alle Gebäude im Gemeindegebiet unter dem Blickwinkel Sicherheit/Feuerbeschau überprüft. Die feuerpolizeiliche Überprüfung ist im OÖ. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, LGBl. Nr. 113/1994 geregelt.


Die Überprüfungsintervalle unterteilen sich in 4 Fristen:

  • Bei Objekten oder Objektteilen, die der Risikogruppe angehöhren, in einem Intervall von drei Jahren, bei Vorliegen einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung jedoch ein einem Intervall
          von fünf Jahren
  • Bei Objekten oder Objektteilen, die nicht der Risikogruppe angehören, in einem Intervall von zehn Jahren
  • bei ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäuden - auch in verdichteter Flachbauweise - mit höchstens drei Wohnungen und deren Nebengebäuden sowie bei diesen vergleichbaren Gebäuden
         und Nebengebäuden, die überwiegend zu Wohnzwecken dienen, mit Büros, Kanzleien oder sonstigen Nutzungen mit gleichartiger Gefährdung aus Sicht des Brandschutzes in einem Intervall
         von 20 Jahren
  • bei offenkundiger Brandgefahr oder bei Vorliegen von Hinweisen auf Lagerungen oder bei sonstigen Umständen, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind und noch nicht Gegenstand einer
         feuerpolizeilichen Überprüfung waren, jederzeit.


Ablauf Termin feuerpolizeiliche Überprüfung:

Grundsätzlich werden die EigentümerInnen der Objekte mindestens 2 Wochen vor einer Überprüfung schriftlich informiert. Der oder die HauseigentümerIn hat seine MieterInnen nötigenfalls davon in Kenntnis zu setzen und Sorge zu tragen, dass alle Bereiche (Wohnungen, Betriebsräumlichkeiten, Garagen, Kellerräume, ...) frei zugängig sind. Sollte der vorgegebene Termin für Sie nicht möglich sein, vereinbaren Sie bitte mit dem/der zuständigen SachbearbeiterIn einen anderen Termin.

Wurden bei der feuerpolizeilichen Überprüfung Mängel festgestellt, haben Sie die Möglichkeit die Behebung dieser Mängel schriftlich, per Mail oder per Fax zu melden. Ist es Ihnen nicht möglich, die Behebung der Mängel fristgerecht durchzuführen, ist dies am Gemeindeamt bekannt zu geben.


Schwerpunkte der feuerpolizeilichen Überprüfungen

In regelmäßigen Abständen werden alle Objekte auf Brandsicherheit und Einhaltung aller brandschutztechnischen Vorschreibungen untersucht.

  • Flucht- und Rettungswege müssen frei von Lagerungen, eindeutig gekennzeichnet, nötigenfalls beleuchtet sein und dürfen nicht versperrt werden.
  • Beschilderungen für Fluchtwege und brandschutztechnische Einrichtungen sind nach ÖNORM F 2030 auszuführen.
  • Notbeleuchtung und Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung sind jährlich durch eine Fachfirma überprüfen zu lassen. Das Prüfprotokoll wird kontrolliert.
  • Die tragbaren Feuerlöscher sind alle 2 Jahre durch einen Fachkundigen überprüfen zu lassen. Plombierung und Prüfplakette werden kontrolliert.
  • Die Einrichtungen einer Ortsfesten Löschwasseranlage (nass / trocken) sind jährlich einer Funktionskontrolle und alle 5 Jahre einer Revision durch befugte Fachkundige oder einer akkreditierten
          Inspektionsstelle zu unterziehen. Die Prüfprotokolle werden kontrolliert.
  • Feuerwehrzufahrten sind das ganze Jahr über frei befahrbar zu halten und dürfen nicht durch parkende Fahrzeuge oder Bäume eingeschränkt werden. Abschrankungen sind mit dem
          Feuerwehr-Schrankenschlüssel zu sperren.
  • Gashaupthahn, Elektroverteiler, Wasserhaupthahn und andere Bedienelemente von Energieversorgungseinrichtungen müssen frei zugängig und gemäß ÖNORM F 2030 gekennzeichnet sein.
  • Gas-Inneninstallationen sind nach § 8, Abs. 4, Oö. Gasssicherheitsverordnung 2006, von mit Erdgas versorgten Gasanlagen alle 12 Jahre, Gas-Inneninstallationen von mit Flüssiggas versorgten
          Gasanlagen alle 6 Jahre einer Überprüfung gemäß ÖVGW-Richtlinie G10 (Sicherheitstechnische Überprüfung von Gas-Innenanlagen) zu unterziehen. Ein entsprechender Prüfbericht ist vorzulegen.
  • Blitzschutzanlagen von Risikoobjekten sind alle 3 Jahre, von Kleinhausbauten alle 10 Jahre und von den übrigen Objekten alle 5 Jahre durch eine Fachfirma zu überprüfen. Das Prüfprotokoll wird
          kontrolliert.
  • Brandmeldeanlage, Rauch- und Wärmeabzuganlagen und stationäre Löschanlagen sind jährlich von befugten Fachfirmen zu warten und zusätzlich durch eine akkreditierte Überwachungsstelle zu
          revisionieren. Die Überwachungsberichte 
  • Feuerstätten sind in einem betriebssicheren Zustand zu halten.
  • Gasfeuerstätten müssen im Sinne des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002, Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe müssen im Sinne der Oö. Heizungsanlagen- und
          Brennstoffverordnung 2005 und des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 wiederkehrend überprüft werden. Ein aktueller Prüfbericht ist vorzulegen.

                Intervalle:

                     bis 15 KW alle 3 Jahre, 

                     15 - 50 KW alle 2 Jahre,

                     ab 50 KW jährlich

  • Brandgefährliche Stoffe müssen entsprechend ihrem Gefahrenpotential gelagert werden. Der Dachboden ist auf keinen Fall ein Lagerraum.
  • Die Brandabschnittsbildung bei durchführenden Installationen wird geprüft.
  • Brandschutztüren und Tore müssen selbsttätig schließen und dürfen nicht aufgekeilt werden. Türen mit Brandfallsteuerung werden in ihrer Funktion geprüft.


Merkblätter der Brandverhüttungsstelle:

Die Feuerbeschau - Kleinhausbau

Die Feuerbeschau - Landwirtschaften

Die Feuerbeschau - Mehrparteienhäuser

Zuständig