AUFSCHLIESSUNGSBEITRÄGE (§ 25 Oö. ROG 1994)
"Aufschließungsbeiträge" sind von der Gemeinde für unbebaute und als Bauland gewidmete Grundstücke bzw. Grundstücksteile, je nach infrastruktureller Aufschließung (Kanal, Wasser, Verkehrsfläche) vorzuschreiben. Die Beiträge sind in fünf Jahresraten einzuheben und werden (auch einem allfälligen Rechtsnachfolger bzw. einer allfälligen Rechtsnachfolgerin) auf die im Fall der Bebauung fälligen Anschlussgebühren und -beiträge wertgesichert angerechnet.
Wem sind Aufschließungsbeiträge vorzuschreiben?
Der Grundstückseigentümerin bzw. dem Grundstückseigentümer die bzw. der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümerin bzw. Eigentümer des Grundstücks bzw. Grundstückteils ist.
Ab wann sind Aufschließungsbeiträge vorzuschreiben?
Ab dem Zeitpunkt einer rechtswirksamen Baulandwidmung, oder ab dem Zeitpunkt der Errichtung der entsprechenden Aufschließungskomponenten (Kanal, Wasser, Verkehrsfläche).
Beitragsarten:
Aufschließungsbeitrag für die
- gemeindeeigene Kanalisationsanlage
- gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage
- öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde
Wann gelten Grundstücke/Grundstücksteile als „aufgeschlossen“?
Durch Kanal/Wasser: Wenn sie innerhalb eines Bereichs von 50 m zum nächstgelegenen Kanal- oder Wasserleitungsstrang der Gemeinde liegen.
Durch eine Verkehrsfläche: Wenn sie unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde angrenzen oder über ein Geh- und Fahrtrecht oder eine Privatstraße mit einer Gemeindestraße verbunden sind.
Wann gelten Grundstücke/Grundstücksteile als „bebaut“?
- Wenn sie mit einem Gebäude bebaut sind, das für Wohnzwecke bestimmt ist oder
- wenn das (nicht Wohnzwecken dienende) Gebäude eine bebaute Fläche von mehr als 70 m² aufweist, oder
- wenn mit dem Bau eines der genannten Gebäude begonnen wurde, oder
- wenn sie mit einem in der gleichen Grundbuchseinlage eingetragenen und unmittelbar angrenzenden bebauten Grundstück eine untrennbare wirtschaftliche Einheit bilden.
Berechnung:
Kanal/Wasser: Grundstücksfläche, die innerhalb eines Bereichs von 50 m zum Kanal- bzw. Wasserleitungsstrang liegt x 1,45 Euro für Kanal bzw. x 0,73 Euro für Wasser. In den Baulandwidmungen gemischtes Baugebiet, Betriebsbaugebiet, Industriegebiet und Ländeflächen beträgt der Gebührensatz für Kanal 0,73 Euro/m² und für Wasser 0,36 Euro/m².
Verkehrsfläche: Wurzel (√) aus der gesamten (als Bauland gewidmeten) Fläche des Grundstücks x 3 (anrechenbare Fahrbahnbreite) x 95 Euro (Einheitssatz – LGBl.Nr. 26/2023).
Vorleistungen, die auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die genannten Infrastruktureinrichtungen bereits geleistet wurden, sind wertgesichert anzurechnen.
Stand: 07.08.2025