Aufschließungsbeitrag im Bauland
Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks, durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde, einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben. Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks oder Grundstücksteils ist.
Aufschließungsbeitrag Wasser
Da die Wasserversorgung in der Gemeinde Grünburg über verschiedene Wassergenossenschaften erfolgt, ist die Anschlussgebühr mit den jeweils zuständigen Genossenschaften zu klären.
Aufschließungsbeitrag Kanal
Ist ein Grundstück nicht mehr als 50 m vom nächstgelegenen gemeindeeigenen Kanalisationsstrang entfernt, gilt es durch diese Kanalisationsanlage als aufgeschlossen.
Daher ist ein Aufschließungsbeitrag Kanal vorzuschreiben, der sich wie folgt berechnet:
aufgeschlossenes Grundstück pro m² der Grundstücksflächen x € 1,45
Die Vorschreibung des gesamten Aufschließungsbeitrages erfolgt in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20%.
Ist das Grundstück nach den fünf Jahresraten des Aufschließungsbeitrages noch nicht bebaut, wird ein Erhaltungsbeitrag vorgeschrieben. Dieser wird nicht mehr rückerstattet. Mit Zeitpunkt der Bebauung wird die tatsächliche Kanalanschlussgebühr ermittelt und die bereits geleisteten Aufschließungsbeiträge Kanal, mit Datum letzter Rate, Index angepasst und in Abzug gebracht.
Aufschließungsbeitrag Straße
Ist ein Grundstück im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen und noch unbebaut, jedoch durch eine öffentliche Verkehrsfläche erschlossen (bei Privatstraßen wird die nächste öffentliche Straße herangezogen), ist ein Aufschließungsbeitrag Straße (Verkehrsfläche) zu entrichten.
Der Aufschließungsbeitrag für die öffentlichen Verkehrsfläche der Gemeinde errechnet sich aus dem Produkt der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche (B), der anrechenbaren Frontlänge (F) und dem Einheitssatz (ES).
Die anrechenbare Breite (B) der Verkehrsfläche beträgt, unabhängig von der tatsächlichen Breite, 3 Meter.
Die anrechenbare Frontlänge (F) ergibt sich aus der Quadratwurzel der Größe des zu bebauenden Bauplatzes oder Grundstückes. Abweichend davon beträgt die anrechenbare Frontlänge jedoch:
- bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie bei Grundstücken, die entsprechend einer Grünland-Sonderausweisung genutzt werden, höchstens 40 Meter, sofern letztere nicht unter Punkt 2 fallen.
- bei betrieblich genutzten Grundstücken
- mit einer Fläche bis 2.500 m² höchstens 40 Meter
- mit einer Fläche von mehr als 2.500 m² bis 5.000 m² höchstens 50 Meter
- mit einer Fläche von mehr als 5.000 m² bis 10.000 m² höchstens 60 Meter
- mit einer Fläche von mehr als 10.000 m² bis 20.000 m² höchstens 80 Meter
- mit einer Fläche von mehr als 20.000 m² höchstens 120 Meter
Der Einheitssatz (ES) wurde mit Verordnung der Oö. Landesregierung mit € 72,-- festgesetzt.
Der Aufschließungsbeitrag für die Verkehrsfläche errechnet sich demnach wie folgt:
B x F x ES = Grundlage
Der Verkehrsflächenbeitrag ermäßigt sich:
- um 60 % bei Gebäuden,
- die nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert werden oder
wurden;
- ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit höchstens 3 Wohnungen
- Gebäude, die gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken dienen
- Gebäuden von Klein- und Mittelbetrieben
- sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben - abzüglich bereits geleistet Interessentenbeiträge und nachweisliche Robotleistungen, welche Index angepasst werden
- um 50%, wenn vorerst nur der Tragkörper (ohne Asphaltierung) hergestellt wurde
Der gesamte Aufschließungsbeitrag ist in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren in jährliche Raten zu je 20% vorzuschreiben.
Nach der 5. Jahresrate ist der gesamte Verkehrsflächenbeitrag bezahlt, mit Ausnahme der restlichen 50 %, wenn nur der Tragkörper verrechnet wurde (bei Asphaltierung werden die restlichen 50% vorgeschrieben).
Wird jedoch das Grundstück bebaut, bevor die 5 Jahresraten bezahlt wurden, sind mit der Baubewilligung die noch ausstehenden Teilbeträge des Aufschließungsbeitrages Straße sofort fällig.