An-, Ab-, und Ummeldungen

Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt bzw. wer eine solche Unterkunft aufgibt ist nach den Bestimmungen des Meldegesetzes binnen 3 Tagen an- bzw. abzumelden. Die Abmeldung kann auch drei Tage vor Aufgabe der Unterkunft erfolgen.

Wer seinen Namen oder seine Staatsbürgerschaft ändert, hat sich binnen 3 Monaten bei der Meldebehörde umzumelden. Die Änderung der Wohnsitzqualifikation (Haupt bzw. Nebenwohnsitz) ist binnen eines Monats umzumelden. Sonstige Änderungen sind von der Meldebehörde formlos ersichtlich zu machen.

Die Meldung ist grundsätzlich bei einem Wohnungswechsel (Umzug von A nach B) bei der für den neuen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen. Ummeldungen von Namen und Staatsangehörigkeit sind ebenfalls bei der für den Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.

Zur Durchführung der Meldung ist ein amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild, zweckmäßigerweise ein Reisepass, erforderlich. Es müssen alle Identitätsdaten nachgewiesen werden. Erforderlicherweise müssen weitere Dokumente beigebracht werden. Der Meldezettel muss bei einer Adressänderung vom neuen Unterkunftgeber unterschrieben sein. Meldungen sind kostenlos.

Der zur Meldung erforderliche Meldezettel ist gratis bei der Meldebehörde erhältlich. Die erfolgte Meldung wird durch einen Ausdruck des Datensatzes, auf welchem der Meldevermerk der Meldebehörde angebracht ist, bestätigt. Dieser Ausdruck des Gesamtdatensatzes bzw. des zuletzt geänderten Datensatzes ersetzt in seiner Nachweiskraft den bisherigen Meldeschein.

Achtung:
Es wird darauf hingewiesen, dass schriftliche Eingaben (auch E-Mail) unter Umständen gebühren- und verwaltungsabgabenpflichtig sind (Meldeauskünfte).

Weitere Auskünfte zum Thema „Meldung“ werden gerne telefonisch erteilt.

Zuständig