Entstehung der Beitragspflicht:
Die Beitragspflicht entsteht mit Erteilung der Baubewilligung (Bauanzeige) oder bei der Errichtung einer Verkehrsfläche.
Voraussetzung für die Vorschreibung:
- Anschluss an eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes
- für die Liegenschaft wurde bisher kein Verkehrsflächenbeitrag gemäß OÖ. Bauordnung geleistet
Befreiung von der Verkehrsflächenbeitragsvorschreibung:
- Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind und baurechtlich nur untergeordnete Bedeutung haben, wie z. B. Garten- und Gerätehütte, mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche bis 70 m² etc.
- Ausbau eines Dachraumes oder Dachgeschosses
- sonstiger Zu- oder Umbau von Gebäuden, durch den die Nutzfläche insgesamt höchstens um 100 m² vergrößert wird
- Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden im Hofbereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sowie von sonstigen Gebäuden, wenn
- die Aufschließung durch eine öffentliche Verkehrsfläche erfolgt, deren Errichtung im Wege einer Beitrags- oder Interessentengemeinschaft finanziert wird oder wurde und
- der Hofbereich oder das sonstige Gebäude mit einem entsprechenden Anteil in die Beitrags- oder Interessentengemeinschaft einbezogen war oder ist.
Ermäßigungen von 60 % für:
- Bei Gebäuden, die nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert werden oder wurden,
- ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäuden – auch in verdichteter Flachbauweise – mit höchstens 3 Wohnungen
- Gebäude, die gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken dienen
- Gebäuden von Klein- oder Mittelbetrieben sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Berechnung: Beitrag = anrechenbare Frontlänge (F) x anrechenbare Fahrbahnbreite (B) x Einheitssatz (ES). Die anrechenbare Frontlänge (F) ergibt sich aus der Quadratwurzel der Größe des zu bebauenden Bauplatzes oder Grundstückes.
Abweichend davon beträgt die anrechenbare Frontlänge
- bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken höchstens 40 m
- bei betrieblich genutzten Grundstücken mit einer Fläche von 2.500 m² bis 5.000 m² 50 m
- bei betrieblich genutzten Grundstücken mit einer Fläche von 5.000 m² bis 10.000 m² 60 m
Die anrechenbare Fahrbahnbreite beträgt lt. OÖ Bauordnung einheitlich 3 m.
Der Einheitssatz wurde mit Verordnung der OÖ. Landesregierung (LGBl.Nr. 26/2023) mit € 95,00 festgesetzt.
Sollte zum Zeitpunkt der Vorschreibung die Straße noch nicht staubfrei ausgebaut sein, so werden nur 50 % des errechneten Anliegerbeitrages vorgeschrieben, die restlichen 50 % bei Staubfreimachung der Straße zu den gültigen Sätzen.
Stand: 07.08.2025