Verkehrsflächenbeitrag

Entstehung der Beitragspflicht:

Die Beitragspflicht entsteht mit Erteilung der Baubewilligung (Bauanzeige) oder bei der Errichtung einer Verkehrsfläche.

 

Voraussetzung für die Vorschreibung:

  • Anschluss an eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes
  • für die Liegenschaft wurde bisher kein Verkehrsflächenbeitrag gemäß OÖ. Bauordnung geleistet


Befreiung von der Verkehrsflächenbeitragsvorschreibung:

  • Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind und baurechtlich nur untergeordnete Bedeutung haben, wie z. B. Garten- und Gerätehütte, mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche bis 70 m² etc.
  • Ausbau eines Dachraumes oder Dachgeschosses
  • sonstiger Zu- oder Umbau von Gebäuden, durch den die Nutzfläche insgesamt höchstens um 100 m² vergrößert wird
  • Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden im Hofbereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sowie von sonstigen Gebäuden, wenn
    • die Aufschließung durch eine öffentliche Verkehrsfläche erfolgt, deren Errichtung im Wege einer Beitrags- oder Interessentengemeinschaft finanziert wird oder wurde und
    • der Hofbereich oder das sonstige Gebäude mit einem entsprechenden Anteil in die Beitrags- oder Interessentengemeinschaft einbezogen war oder ist.


Ermäßigungen von 60 % für:

  • Bei Gebäuden, die nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert werden oder wurden,
  • ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäuden – auch in verdichteter Flachbauweise – mit höchstens 3 Wohnungen
  • Gebäude, die gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken dienen
  • Gebäuden von Klein- oder Mittelbetrieben sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

 

Berechnung: Beitrag = anrechenbare Frontlänge (F) x anrechenbare Fahrbahnbreite (B) x Einheitssatz (ES). Die anrechenbare Frontlänge (F) ergibt sich aus der Quadratwurzel der Größe des zu bebauenden Bauplatzes oder Grundstückes. 

Abweichend davon beträgt die anrechenbare Frontlänge 

  • bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken höchstens 40 m
  • bei betrieblich genutzten Grundstücken mit einer Fläche von 2.500 m² bis 5.000 m² 50 m
  • bei betrieblich genutzten Grundstücken mit einer Fläche von 5.000 m² bis 10.000 m² 60 m

Die anrechenbare Fahrbahnbreite beträgt lt. OÖ Bauordnung einheitlich 3 m. 

Der Einheitssatz wurde mit Verordnung der OÖ. Landesregierung (LGBl.Nr. 26/2023) mit  € 95,00 festgesetzt.

 

Sollte zum Zeitpunkt der Vorschreibung die Straße noch nicht staubfrei ausgebaut sein, so werden nur 50 % des errechneten Anliegerbeitrages vorgeschrieben, die restlichen 50 % bei Staubfreimachung der Straße zu den gültigen Sätzen.

 


Stand: 07.08.2025

Zuständig