Erhaltungsbeitrag
Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, und durch die gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage aufgeschlossen ist, nach Ablauf der fünf Jahresraten des Aufschließungsbeitrages, einen Erhaltungsbeitrag vorzuschreiben.
Zeitpunkt der Verpflichtung zur Entrichtung des Erhaltungsbeitrages:
Ab dem fünften Jahr nach der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages.
Ende der Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages:
Mit dem Anschluss an die Abwasserentsorgungsanlage oder der Entrichtung der Kanalanschlussgebühr.
Berechnung des Erhaltungsbeitrages:
Der Erhaltungsbeitrag beträgt für die Aufschließung durch die Abwasserentsorgungsanlage 24 Cent pro Quadratmeter Fläche des Grundstückes oder des Grundstückteils.
Der Erhaltungsbeitrag ist nicht (so wie der Aufschließungsbeitrag), aufgrund der Bebauung des Grundstückes oder Grundstückteils, anrechnungsfähig.